§ 20a HebG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung | § 20a HebG n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158 |
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(Text alte Fassung) § 20a (neu) | (Text neue Fassung)§ 20a |
Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 6 Absatz 3 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten. |