Änderung § 28 HebG vom 23.04.2016

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§ 28 HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 28 HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28


(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,

1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder

2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder

3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,

ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis, und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

(Text alte Fassung)

(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der im Beruf der Hebamme den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme in Polen vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller

1. im Falle eines Ausbildungsnachweises auf Graduiertenebene (dyplom licencjata położnictwa) in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung oder

2. im Falle eines Ausbildungsnachweises, der den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom położnej), in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung

tatsächlich
und rechtmäßig den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat.

(3) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Hebammenausbildung beantragen, die den
Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein 'Bakkalaureat'-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170) durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Ausbildungsnachweise sind.

(Text neue Fassung)

(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der in Polen für Hebammen verliehen worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn dem Ausbildungsnachweis ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das in einem der in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i oder Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetze enthalten ist.

(3) (aufgehoben)


(4) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises für Hebammen (asistent medical obstetrică-ginecologie/Krankenschwester oder Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) beantragen, der von Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Hebamme ausgeübt haben.

(5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat.

(6) Bei Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren gemäß § 2 Absatz 2a durchgeführt.

(7) 1 Bei Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen und einen im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweis vorlegen, der nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt wurde, ist für die Erteilung der Erlaubnis zusätzlich eine Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats darüber zu verlangen, dass der Inhaber der Bescheinigung nach Erhalt des Ausbildungsnachweises

1. zwei Jahre im Falle einer Hebammenausbildung, die nicht den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, der zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigt oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen Kenntnisstand garantiert oder

2. ein Jahr im Falle einer Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3.000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt,

als Hebamme in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, ausgeübt hat. 2 Für Antragsteller, die eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3.600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, abgeleistet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine zusätzliche Bescheinigung über eine berufliche Tätigkeit im Beruf der Hebamme nicht erforderlich ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 



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