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Änderung § 33 HebG vom 01.01.2017

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§ 33 HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 33 HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17b G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33


(Text alte Fassung)

§ 6 Absatz 3 bis 5 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 6 Absatz 3, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.

(Text neue Fassung)

§ 6 Absatz 3 bis 5 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Ausbildungen nach § 6 Absatz 3, die vor dem 31. Dezember 2021 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 

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