Änderung § 1 HebG vom 07.12.2007

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§ 1 HebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 HebG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Hebammen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen diese Berufsbezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Absatz 2
gilt für männliche Berufsangehörige entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Wer die Berufsbezeichnung 'Hebamme' oder 'Entbindungspfleger' führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(3) (aufgehoben)


 



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