§ 2 - Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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§ 2 Flächenstillegung


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn

1.
die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht vorliegt; Maßnahmen zur umweltgerechten Pflege der stillgelegten Fläche sind zulässig,

2.
sie erstmals unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung aufgeforstet wird.

(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) erreicht.

(3) 1Die Fläche muß bis zu dem Zeitpunkt, von dem an Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beansprucht werden kann, mindestens aber für fünf Jahre, stillgelegt werden. 2Die Zeit einer Stillegung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war, oder die Zeit einer Stillegung nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen ohne Wechselwirtschaft oder durch Erstaufforstung steht hinsichtlich der Mindeststillegungsdauer der Stillegung nach diesem Gesetz gleich.

(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über zulässige Pflegemaßnahmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen. 2Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 4b Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018

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Frühere Fassungen von § 2 FELEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2018 (21.12.2018)Artikel 4b Qualifizierungschancengesetz
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 441 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 239 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 FELEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FELEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FELEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FELEG Berechtigter Personenkreis
... die Verminderung erfolgte auf Grund einer Maßnahme, die die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erfüllt, und 5. ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben haben, ...
§ 6 FELEG Höhe der Leistung (vom 01.01.2008)
... der Flächenzuschlag jährlich 306,80 Euro je Hektar. Bei einer Aufforstung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird ein doppelter Flächenzuschlag, jedoch jährlich höchstens 306,80 ...
§ 7 FELEG Beginn und Ende der Leistung, Verfahren (vom 09.08.2018)
... (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder wird die Stillegung einer Fläche vor Ablauf der Mindestdauer ( § 2 Abs. 3 ) beendet, ruht der Anspruch auf Produktionsaufgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung ... erbracht, in dem Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 für die jeweilige Mindestdauer sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten ...
§ 9 FELEG Berechtigter Personenkreis
... 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte auf Grund dessen Stillegung (§ 2 ) oder Abgabe (§ 3) endet und 2. sie in den letzten 120 ...
§ 14 FELEG Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung (vom 01.01.2013)
... die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 stillgelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Leistungsberechtigten gepflegt werden und ...
§ 18 FELEG Anwendung sonstiger Vorschriften (vom 08.09.2015)
... dies zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 2 notwendig ist. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Flächenstillegungsverordnung (FSV)
V. v. 25.11.1994 BGBl. I S. 3524
 
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Zitat in folgenden Normen

Flächenstillegungsverordnung (FSV)
V. v. 25.11.1994 BGBl. I S. 3524
§ 2 FSV Stillegung bei Bezug einer Produktionsaufgaberente
... 1 oder 2. durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen ...

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 125 ALG Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten (vom 09.08.2018)
... erbracht, in dem Vereinbarungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 239 9. ZustAnpV Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
...  In § 2 Abs. 4 Satz 1, § 17 Satz 2 und § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der ...

Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 4b QuaChaG Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden nach den Wörtern „Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte" die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 441 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
...  In § 2 Absatz 4 Satz 1, § 17 Satz 2 und § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung ...


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