Witwen oder Witwer von Landwirten nach §
1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn
- 1.
- sie nicht wieder geheiratet haben,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
- 3.
- sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und
- 4.
- der verstorbene Ehegatte
- a)
- im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder
- b)
- die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.
§
14 Abs. 2 und §
14a des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396