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§ 10 - Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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§ 10 Höhe der Leistung



(1) Das Ausgleichsgeld beträgt 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts. Witwen oder Witwer der Leistungsberechtigten erhalten 60 vom Hundert des in Satz 1 genannten Betrages.

(2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist

1.
bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beendigung der Beschäftigung im Unternehmen der Landwirtschaft zuletzt durchschnittlich im Monat erzielt hat, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschreitet,

2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, der Bruttowert der Sachbezüge zuzüglich der Barleistungen vor der Stillegung oder Abgabe des Betriebes; der Bruttowert der vom früheren Unternehmer weitergewährten Sachbezüge oder Barleistungen ist von diesem Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.

(3) Das Ausgleichsgeld erhöht sich jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt angepaßt werden.



 

Zitierungen von § 10 FELEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FELEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FELEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 FELEG Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
... Die §§ 9 bis 12 gelten entsprechend für Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, deren ...