§ 18e Besonderheiten für das Ausland
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
interne Verweise§ 22 FELEG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2025) ... dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat. (4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig ...
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