(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
(2) Die §§
13 und
16 sowie im Zusammenhang hiermit auch die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie §
21 treten mit Wirkung vom 13. August 1988 in Kraft. Zahlungen sind jedoch erst vom 1. Januar 1989 an fällig.