§ 23 - Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

G. v. 21.02.1989 BGBl. I S. 233; zuletzt geändert durch Artikel 13b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-4 Landwirte
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§ 23 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.

(2) Die §§ 13 und 16 sowie im Zusammenhang hiermit auch die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie § 21 treten mit Wirkung vom 13. August 1988 in Kraft. Zahlungen sind jedoch erst vom 1. Januar 1989 an fällig.



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