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Änderung § 18 FELEG vom 08.09.2015

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§ 18 FELEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 18 FELEG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 441 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Anwendung sonstiger Vorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Ist aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Ist aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung

1. das Recht unrichtig angewandt oder

2. von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist,

vorherige Änderung nächste Änderung

ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im übrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend.



ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 3 Im übrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend.

(2) Die von der durchführenden Stelle mit der Prüfung und der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke des Leistungsberechtigten im Sinne des Ersten Abschnittes betreten und dort Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen durchführen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 2 notwendig ist.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Zusammenarbeit der durchführenden Stellen mit den zuständigen Behörden der Länder zur Sicherstellung der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, bestimmen. Dabei kann die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, unmittelbar den zuständigen Behörden der Länder übertragen werden.



(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Zusammenarbeit der durchführenden Stellen mit den zuständigen Behörden der Länder zur Sicherstellung der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, bestimmen. 2 Dabei kann die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, unmittelbar den zuständigen Behörden der Länder übertragen werden.

(4) Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.



(heute geltende Fassung)