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Synopse aller Änderungen des FELEG am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 6 des LSV-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FELEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FELEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
FELEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Landwirtschaftliche Unternehmer
    § 1 Berechtigter Personenkreis
    § 2 Flächenstillegung
    § 3 Abgabe von Flächen
    § 4 Rückbehalt
    § 5 Leistungen an Hinterbliebene
    § 6 Höhe der Leistung
    § 7 Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
    § 8 Zusammentreffen mit Einkommen
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige
    § 9 Berechtigter Personenkreis
    § 10 Höhe der Leistung
    § 11 Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
    § 12 Zusammentreffen mit Einkommen
    § 13 Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
Dritter Abschnitt Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld
    § 14 Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung
    § 15 Gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
    § 15a Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004
    § 16 Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung
Vierter Abschnitt Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 17 Durchführende Stellen
(Text neue Fassung)

    § 17 Durchführende Stelle
    § 18 Anwendung sonstiger Vorschriften
    § 18a Landwirte im Beitrittsgebiet
    § 18b Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
    § 18c Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet
    § 18d Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
    § 18e Besonderheiten für das Ausland
    § 19 Kostentragung
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 20 Befristung der Regelung
    § 21 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
    § 22 Übergangsvorschriften
    § 23 Inkrafttreten

§ 7 Beginn und Ende der Leistung, Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend. § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt auch in den Fällen entsprechend, in denen ein Leistungsberechtigter auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte nicht abgegebenen Fläche landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert. Werden Verträge über die Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf der Mindestdauer (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder wird die Stillegung einer Fläche vor Ablauf der Mindestdauer (§ 2 Abs. 3) beendet, ruht der Anspruch auf Produktionsaufgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Verträge oder der Stillegung folgenden Monats an. Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 für die jeweilige Mindestdauer sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf die Mindestabgabedauer und die Zeit der bisherigen Stillegung wird auf die Mindeststillegungsdauer angerechnet.

(2) Der Anspruch auf Produktionsaufgaberente ruht ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem



(1) 1 Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend. 2 § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt auch in den Fällen entsprechend, in denen ein Leistungsberechtigter auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte nicht abgegebenen Fläche landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert. 3 Werden Verträge über die Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf der Mindestdauer (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder wird die Stillegung einer Fläche vor Ablauf der Mindestdauer (§ 2 Abs. 3) beendet, ruht der Anspruch auf Produktionsaufgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Verträge oder der Stillegung folgenden Monats an. 4 Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 für die jeweilige Mindestdauer sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf die Mindestabgabedauer und die Zeit der bisherigen Stillegung wird auf die Mindeststillegungsdauer angerechnet.

(2) 1 Der Anspruch auf Produktionsaufgaberente ruht ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem

1. a) landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig von einer Bodenbewirtschaftung oder

b) land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf einer anderen als der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte nicht abgegebenen Fläche für den Leistungsempfänger

für den Markt produziert werden,

2. die Versicherung als mitarbeitender Familienangehöriger in der Alterssicherung der Landwirte beginnt oder fortbesteht oder

3. eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert, aufgenommen wird oder fortbesteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

Wird eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach Satz 1 länger als drei Jahre ausgeübt, fällt der Anspruch weg.

(3) Sind die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt, oder hat die Witwe oder der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet, stellt die landwirtschaftliche Alterskasse die Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte von Amts wegen fest. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Unternehmen der Landwirtschaft unverzüglich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte abzugeben, sobald die übrigen Voraussetzungen für eine Regelaltersrente oder für eine Witwen- oder Witwerrente vom 45. Lebensjahr an erfüllt sind. Neben einer vorzeitigen Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats gezahlt, in dem der Leistungsempfänger die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht.



2 Wird eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach Satz 1 länger als drei Jahre ausgeübt, fällt der Anspruch weg.

(3) 1 Sind die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt, oder hat die Witwe oder der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet, stellt die landwirtschaftliche Alterskasse die Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte von Amts wegen fest. 2 Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Unternehmen der Landwirtschaft unverzüglich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte abzugeben, sobald die übrigen Voraussetzungen für eine Regelaltersrente oder für eine Witwen- oder Witwerrente vom 45. Lebensjahr an erfüllt sind. 3 Neben einer vorzeitigen Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats gezahlt, in dem der Leistungsempfänger die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht.

(4) Der Flächenzuschlag wird monatlich und längstens bis zum Ende der Stillegung durch den Leistungsempfänger gezahlt.

(5) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 wird durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle, der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird durch eine Bescheinigung der übernehmenden Stelle geführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die durchführenden Stellen haben von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung einer Produktionsaufgaberente zu überprüfen, ob deren Voraussetzungen vorliegen; hierbei haben sie eng mit den landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zusammenzuarbeiten. Satz 1 gilt entsprechend bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung eines Ausgleichsgeldes.



(6) Die durchführende Stelle hat von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes zu überprüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale Pflegeversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bund trägt die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 stillgelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Leistungsberechtigten gepflegt werden und für die ein Flächenzuschlag gezahlt wird. Sie werden vom Bund an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gezahlt.



(1) Der Bund trägt die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 stillgelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Leistungsberechtigten gepflegt werden und für die ein Flächenzuschlag gezahlt wird. Sie werden vom Bund an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt.

(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und hat der Bund am 31. Dezember 1994 die Beiträge zur Altershilfe für Landwirte getragen, gelten für die Zeit des Bezugs von Produktionsaufgaberente ab 1. Januar 1995 Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte als entrichtet, solange

1. der Leistungsberechtigte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist.

Besteht Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, sind hieraus Beiträge nicht zu entrichten.

(3) Solange ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht, gilt bei mitarbeitenden Familienangehörigen die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld als Beitragszeit in der Alterssicherung der Landwirte.

(4) Landwirte, die eine Produktionsaufgaberente erhalten sowie mitarbeitende Familienangehörige, die Ausgleichsgeld erhalten, sind während des Bezuges dieser Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. Der Bezug des Grundbetrages der Produktionsaufgaberente sowie des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. § 29 Abs. 4 und die §§ 30 und 31 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Soweit Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist § 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend anzuwenden.

(5) Für Landwirte gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer


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(1) 1 Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; die Zuständigkeit des bisherigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unberührt. 2 Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das der Berechnung des Ausgleichsgeldes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt. 3 Die Beitragsbemessungsgrundlage erhöht sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Anpassung der Ausgleichsgelder. 4 Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ab. 5 Der Verband oder die landwirtschaftlichen Alterskassen leiten die Beiträge unverzüglich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weiter. 6 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die landwirtschaftlichen Alterskassen und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln.



(1) 1 Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; die Zuständigkeit des bisherigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unberührt. 2 Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das der Berechnung des Ausgleichsgeldes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt. 3 Die Beitragsbemessungsgrundlage erhöht sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Anpassung der Ausgleichsgelder. 4 Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. 5 Diese leitet die Beiträge unverzüglich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weiter. 6 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die landwirtschaftliche Alterskasse und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln.

(2) 1 Soweit die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichten für Arbeitgeber vorsehen, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend. 2 § 70 Abs. 4 und § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

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(3) 1 Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. 2 Der Bezug des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug von Arbeitsentgelt. 3 Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen und führt sie an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ab. 4 Der Verband oder die landwirtschaftlichen Alterskassen leiten die Arbeitgeberanteile zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. 5 Soweit das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.



(3) 1 Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. 2 Der Bezug des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug von Arbeitsentgelt. 3 Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. 4 Diese leitet die Arbeitgeberanteile zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. 5 Soweit das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.

(4) 1 Während des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Krankengeld beziehen. 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Soweit das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.

(5) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer steht der Zeit einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gleich.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Durchführende Stellen




§ 17 Durchführende Stelle


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz wird von den landwirtschaftlichen Alterskassen durchgeführt. Bundesunmittelbare Körperschaften unterliegen bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt werden.



Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt werden.

§ 19 Kostentragung


vorherige Änderung

(1) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.

(2) Die
bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten der durchführenden Stellen werden bei landesunmittelbaren Körperschaften von den Ländern und bei bundesunmittelbaren Körperschaften vom Bund getragen.



Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.