§ 20 - Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Artikel 1 G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170, 1171; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt



Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.



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