§ 21 ArbZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 21 ArbZG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. 2 Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden. |