Änderung § 21 ArbZG vom 22.07.2009

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§ 21 ArbZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 21 ArbZG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. 2 Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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