Änderung § 25 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 01.07.2008

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
(Textabschnitt unverändert)

§ 25


(Text alte Fassung)

Der in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommene Erlaubnisinhaber steht im Sinne der § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133 Abs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 169 Abs. 2, §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195, 317 Abs. 4 Satz 2, § 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung einem Rechtsanwalt gleich.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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