Änderung § 23 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 15.09.2021

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.09.2021 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 23 Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten


vorherige Änderung

 


(1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt.

(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.

(3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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