Änderung § 46 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 13.10.2023

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§ 46 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 46 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46 Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz


vorherige Änderung

 


Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.




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