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Änderung § 45 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 01.01.2024

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§ 45 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 45 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz


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Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.


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