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Änderung § 47 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 01.01.2026

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§ 47 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 47 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen


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Die §§ 511, 544 und 567 der Zivilprozessordnung sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn

1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist oder

2. die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember 2025 geschlossen worden ist; in schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.


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