Änderung § 38 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 01.07.2010

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§ 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38 Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes


vorherige Änderung

 


1 Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) gewährt wird. 2 Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen.

 



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