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Änderung § 37a Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 30.03.2011

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§ 37a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.03.2011 geltenden Fassung
§ 37a n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37a Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe


vorherige Änderung

 


Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen.


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