§ 37a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.03.2011 geltenden Fassung | § 37a n.F. (neue Fassung) in der am 30.03.2011 geltenden Fassung durch Artikel 6a G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Text alte Fassung) § 37a (neu) | (Text neue Fassung)§ 37a Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe |
Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen. |