Änderung § 38a Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 27.10.2011

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§ 38a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2011 geltenden Fassung
§ 38a n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082
 

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§ 38a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38a


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(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

 



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