Änderung § 35 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 31.12.2006

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 

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§ 35 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35


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Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

 



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