§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 49 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Text alte Fassung) § 17 | (Text neue Fassung)§ 17 (aufgehoben) |
(1) Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden. (2) Abweichende Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die zur Eintragung in das Grund- oder Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden bleiben unberührt, soweit sie die Verfolgung des dinglichen Rechts betreffen. |