Änderung § 32 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung vom 25.04.2006

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am 1. März 1993 die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist, gelten für die Zulässigkeit der Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften. 2 Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung in den Fällen des § 128 Abs. 2 der Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, im Übrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgegeben hat.

(2) Für anhängige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter, die §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und § 495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 23 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und § 23b Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung.




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