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Änderung § 10 Friseur-MstrV vom 13.08.2026

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§ 10 Friseur-MstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2026 geltenden Fassung
§ 10 Friseur-MstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 232
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 10 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Friseur-Handwerk vom 12. Februar 1975 (BGBl. I S. 486) außer Kraft.



Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2027 außer Kraft.


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