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§ 4 - Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (Landeplatz-LärmschutzV)

V. v. 05.01.1999 BGBl. I S. 35; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 28.01.1999; FNA: 96-1-41 Luftverkehr
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§ 4 Erhöhte Schallschutzanforderungen



(1) Die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 gelten nicht für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen.

(2) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die vor dem 1. Januar 2000 gebaut wurden, entsprechen bis zum 31. Dezember 2009 erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 4 dB(A) und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um mindestens 5 dB(A) unterschreiten.

(3) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler mit einem Baujahr ab 2000 entsprechen erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 6 dB(A) und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um mindestens 7 dB(A) unterschreiten.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt bestätigt bei der Verkehrszulassung, sonst auf Antrag, ob das propellergetriebene Flugzeug oder der Motorsegler erhöhten Schallschutzanforderungen entspricht.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die propellergetriebenen Flugzeuge und Motorseglermuster, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

(6) Propellergetriebene Flugzeuge oder Motorsegler, die den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, dürfen besonders gekennzeichnet werden. Die besondere Kennzeichnung nach Satz 1 darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Luftfahrt-Bundesamt legt Einzelheiten der Kennzeichnung in einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer fest.

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Zitierungen von § 4 Landeplatz-LärmschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Landeplatz-LärmschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Landeplatz-LärmschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 Landeplatz-LärmschutzV Ordnungswidrigkeiten
... 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 startet oder landet oder 2. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 ein propellergetriebenes Flugzeug oder einen Motorsegler besonders ...
§ 6 Landeplatz-LärmschutzV Übergangsbestimmungen
... Maßnahmen zur Erfüllung der erhöhten Schallschutzanforderungen nach § 4 in Auftrag gegeben und vom Halter oder Eigentümer durch Vorlage einer schriftlichen ...
Anlage 2 Landeplatz-LärmschutzV (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2 und 3)
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... ohne Änderung der Musterzulas- sung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz- LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... ohne Änderung der Musterzulassung (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 5 LuftGerPVEV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Änderung der Musterzulas- sung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz- LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde ...