Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 BinSchPatentV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BinSchPatentV, alle Änderungen durch Artikel 3 BinSchUEV am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der BinSchPatentV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 17 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 § 9 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten


(Text alte Fassung)

(1) Die Fahrzeit und Fahrleistungen sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach dem Muster der Anlage F der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994, BGBl. II S. 3822), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2002 (BGBl. 2002 II S. 708) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe von deren § 23.04 nachzuweisen, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt worden ist. Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:

(Text neue Fassung)

(1) Die Fahrzeit und Fahrleistungen sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nachzuweisen, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt worden ist. Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:

1. Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebsleistung der Fahrzeuge, auf denen er gefahren ist,

2. Namen der Schiffsführer,

3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten,

4. Art der Beschäftigung,

5. befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).

Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.

(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

(3) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige