Änderung § 17 BinSchPatentV vom 07.10.2018

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§ 17 BinSchPatentV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung
§ 17 BinSchPatentV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten


(1) 1 Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen. 2 Soweit ein Bewerber ein Schifferdienstbuch nach anderen Vorschriften nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch durch eine andere amtliche Urkunde seines Wohnsitzstaates nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:

1. Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name und Antriebsleistung der Fahrzeuge, auf denen er gefahren ist,

2. Namen der Schiffsführer,

3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten,

4. Art der Beschäftigung,

5. befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).

3 Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.

(2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

(Text alte Fassung)

(3) Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch durch die Vorlage von Arbeitsverträgen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. 2 Im Fall des Nachweises durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers müssen hieraus mindestens die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten geleistet wurden, die konkreten Fahrzeiten und die Art der Beschäftigung ersichtlich sein.

(4)
Soll die Zeit des Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden, muß das Zeugnis dieser Schule vorgelegt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2021) 



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