§ 8 - Landwirtschafts-Altschuldenverordnung (LwAltschV)

V. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2861; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 105-33-1 Herstellung der Einheit Deutschlands
|

§ 8 Barwertberechnung



Der Barwert der zukünftigen Zahlungen entspricht der Summe der Barwerte der jährlichen Zahlungen für die Jahre 2005 bis einschließlich zum Jahr der vollständigen Tilgung der Altschulden. Dabei wird unterstellt, dass die jährlichen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung am Ende des Kalenderjahres erfolgen, in dem das abzurechnende Geschäftsjahr endet. Der Barwert der einzelnen jährlichen Zahlung wird nach folgender Formel berechnet:

BWL = BL / ( 1 + Z / 100 )(L-2004)

BWL = Barwert der Zahlung im Kalenderjahr L
BL = Zahlung im Kalenderjahr L
Z = EU-Referenzzinssatz in vom Hundert gemäß § 7 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Verordnung
L = Kalenderjahr



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed