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Zeile | Geräteart | Berechnung des maximal zulässi- gen Energie- verbrauchs nach | Europäische Messnormen | Anbringung der CE-Kennzeichnung |
1 | Neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen. Ausgenommen sind Kühlgeräte, die 1. auch mit anderen Energiequellen, ins- besondere Batterien, betrieben wer- den können, 2. nach dem Absorptionsprinzip arbei- ten, 3. für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind oder nach beson- deren Spezifikationen hergestellt wer- den. | Anhang I der RL 1996/57/EG | EN 153 vom Juli 1995 | Auf den Geräten sowie auf der Ver- packung |
2 | Netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen im Sinne der Defi- nition des Abschnitts 3.4 der Euro- päischen Norm EN 50294, unabhängig davon, ob diese als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden. Ausgenommen sind Vorschaltgeräte, die 1. in Lampen integriert sind, 2. speziell für Leuchten zum Einbau in Möbeln ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuch- te bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann (gemäß Abschnitt 2.1.3 der Europäischen Norm EN 60920), 3. in Form von Einzelkomponenten oder aber in Leuchten eingebaut aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen. | Anhang III in Verbindung mit Anhang I und II der RL 2000/55/EG Ab 25.11.2005: Anhang IV in Verbindung mit Anhang I und II 2000/55/EG RL der | EN 50294 vom Dezember 1998 | Auf den Geräten sowie auf der Ver- packung. Sind Geräte als Bauteile oder Komponenten in Leuchten ein- gebaut, ist die CE Kennzeichnung auf den Leuchten sowie auf deren Verpackung anzu- bringen. |