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§ 9 - Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERPVwG k.a.Abk.)

G. v. 31.08.1953 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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§ 9



(1) Überschreitungen von Ausgabeansätzen des Wirtschaftsplanes und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn gleiche Beträge bei anderen Ausgabeansätzen entfallen oder sich die Einnahmeseite des Wirtschaftsplanes entsprechend erhöht.

(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 dürfen Überschreitungen von Ausgabeansätzen des Wirtschaftsplanes oder außerplanmäßige Ausgaben nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen.

(3) Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Ausgaben gemäß Absatz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

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Zitierungen von § 9 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ERPVwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERPVwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ERPVwG
... 2, 5 Abs. 5 sowie §§ 7, 8 und 9 dieses Gesetzes treten am 1. April 1954 in ...