Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 13 - Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERPVwG k.a.Abk.)

G. v. 31.08.1953 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 640-6 Bestand des Bundesvermögens
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§ 13



Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.



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