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Änderung § 10 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 01.08.2006

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 12.07.2006 BGBl. I 1466
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Kreditermächtigung des jährlichen ERP-Wirtschaftsplans Kredite aufzunehmen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des ERP-Sondervermögens im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Schuldtitel aufzunehmen.

(3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

(Text alte Fassung)

(4) Die Schuldurkunden des ERP-Sondervermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden durch die Bundeswertpapierverwaltung ausgefertigt.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begründenden Verbindlichkeiten und die nach § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen und Bürgschaften werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften durch die Bundeswertpapierverwaltung verwaltet. Befugnisse, die danach dem Bundesministerium der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam ausgeübt.

(Text neue Fassung)

(4) Die Schuldurkunden des ERP-Sondervermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begründenden Verbindlichkeiten werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen 1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam ausgeübt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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