§ 29a - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)

V. v. 21.12.1977 BGBl. I S. 3147; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2867
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 860-4-1-2 Sozialgesetzbuch
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§ 29a Anhang zur Jahresrechnung der Krankenversicherung


§ 29a hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Krankenversicherungsträger und ihre Verbände haben als Teil der Jahresrechnung einen Anhang zu erstellen.

(2) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung erforderlich sind, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen. Der Anhang ist neben allgemeinen Angaben zum Krankenversicherungsträger oder Verband nach folgenden Abschnitten untergliedert:

1.
Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, insbesondere

a)
die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;

b)
Abweichungen von vorgeschriebenen oder Änderungen von angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; Abweichungen und Änderungen sind zu begründen; die sich daraus ergebenden finanziellen Wirkungen sind gesondert darzustellen;

c)
Änderungen der Darstellungsweise in der Jahresrechnung;

2.
Erläuterungen zur Jahresrechnung

a)
die Begründetheit von Forderungen, soweit sie nicht bereits auf Grund der Kontenbezeichnung naheliegt, sowie von Forderungen jeweils getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr und eventuelle Ausfallrisiken mit Beschreibung vorgenommener Wertberichtigungen;

b)
die Darstellung der Werte und die Entwicklung des Anlagevermögens in einem Anlagengitter sowie die angewandten Abschreibungssätze;

c)
aufgenommene Darlehen;

d)
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr;

e)
der Anteil von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr Laufzeit an den Gesamtverbindlichkeiten; gegebenenfalls der stufenweise Aufbau des Anteils von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr Laufzeit für die Geschäftsjahre 2011 bis 2014;

f)
die Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung und der abweichende Barwert der Altersversorgungsverpflichtungen, sofern der in der Vermögensrechnung ausgewiesene Betrag am Stichtag für die Jahresrechnung vom Barwert der Altersversorgungsverpflichtungen abweicht;

g)
der Aufbau der Rückstellungen auf Grund von Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarungen sowie die Maßnahmen für die durchgeführte Insolvenzsicherung beziehungsweise die schrittweise durchgeführte Insolvenzsicherung der Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen;

h)
Erläuterungen zu solchen Positionen, die aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit in der Vermögensrechnung zusammengefasst worden sind;

i)
sonstige Haftungsverhältnisse, deren Gründe sowie eine Beurteilung des Risikos der Inanspruchnahme;

j)
außerordentliche Erträge und Aufwendungen;

3.
Sonstige Angaben

a)
nicht bilanzierungspflichtige Sachverhalte, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen; hierzu zählen auch haftungslose Darlehen; dies gilt auch, wenn spätestens bei der Aufstellung der Jahresrechnung Sachverhalte bekannt werden, die Risiken und Verluste für künftige Geschäftsjahre vorhersehen lassen;

b)
Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Unternehmen mit Angabe der Höhe der Beteiligung.

(3) Die nähere technische Ausgestaltung des Anhangs wird im Kontenrahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.


Text in der Fassung des Artikels 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 29a SVHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 27.07.2010Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
vom 19.07.2010 BGBl. I S. 968
aktuellvor 27.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 29a SVHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29a SVHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 SVHV Anwendungsbestimmung (vom 27.07.2010)
...  29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)
V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
§ 12 SVRV Rückstellungen (vom 01.04.2020)
... und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbedarfs so lange im Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung ausgewiesen werden. (2) Von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen ...
§ 18 SVRV Rechnungslegung (vom 01.01.2013)
... sind die Bücher abzuschließen. (2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember ... für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 13 LSV-NOG Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen
... 4 treten am 1. Januar 2013 in Kraft." (18) In § 29a Absatz 4 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 4. SVRVÄndV
... der Jahresrechnung" durch die Wörter „im Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung" ersetzt. 2. ... der landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen." ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 968
Artikel 1 4. SVHVÄndV
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Anhang zur Jahresrechnung der Krankenversicherung ... 1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Anhang zur Jahresrechnung der Krankenversicherung (1) Die ... 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Anwendungsbestimmung § 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 ...


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