(1) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nicht unter ihrem Verkehrswert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(3) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Interesse des Versicherungsträgers an der Veräußerung, so kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652