Änderung § 36 SVHV vom 18.08.2006

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§ 36 SVHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 36 SVHV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 968
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 36 Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) auch im Land Berlin.



§ 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.




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