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Änderung § 5 SVHV vom 01.01.2010

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§ 5 SVHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 5 SVHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2009 BGBl. I S. 1138
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bruttoveranschlagung, Vollständigkeit


(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht, soweit Ausnahmen in den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen angeordnet sind. In den Fällen des Satzes 2 ist, soweit erforderlich, die Berechnung des veranschlagten Betrags in die Erläuterungen des Haushaltsplans aufzunehmen.

(2) Als Einnahmen und Ausgaben gelten auch

1. die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvermögen

2. die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Rücklagevermögen, soweit es in Grundstücken, Gebäuden und deren beweglicher Einrichtung angelegt ist

3. die Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Passivzugänge) und die Ausgaben zur Schuldentilgung (Passivabgänge)

4. die Entnahmen aus dem Vermögen und die Zuführungen zum Vermögen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitionshaushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. Über die in Absatz 2 genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten.

(3) Nicht zu veranschlagen sind umlageunwirksame Einnahmen und Ausgaben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)