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§ 6 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2836; aufgehoben durch § 27 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284
Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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§ 6 Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke



1Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; Urlaub in den Fällen der §§ 5 und 7 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. 3Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entsprechend. 4In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub nach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern der Urlaub ebenfalls nach Werktagen bemessen werden. 5Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.



 

Zitierungen von § 6 SUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SUrlV Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin
... gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf eines ...
§ 8 SUrlV Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 5 und 7 (vom 01.09.2008)
... Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. ... Dienstbehörde Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 4 ...
§ 13 SUrlV Urlaub in anderen Fällen
... übertragen. (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
VII. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
... der Beamten des höheren Dienstes - zu treffen, 2. nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung über Anträge auf Gewährung ... Werktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die in den §§ 5 bis 7 der Sonderurlaubsverordnung genannten Zwecke zu entscheiden, 3. nach ...

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 27 GMG Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 6" ersetzt.  ... worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 6" ersetzt.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1684; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.09.2012 BGBl. I S. 2017
Artikel 3 BArbZuUrlRÄndV Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Satz 3 bis 5" durch die Angabe „§ 6 Satz 3 und 4" ersetzt. b) Nach ... a) In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Satz 3 bis 5" durch die Angabe „§ 6 Satz 3 und 4" ersetzt. b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
VII. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
...  2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis a) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter ...