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§ 10 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2836; aufgehoben durch § 27 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284
Geltung ab 01.12.1980; FNA: 2030-2-11 Beamte
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§ 10 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung



1Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten steht, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. 2Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass gewährt werden. 3Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 1 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

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Zitierungen von § 10 SUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SUrlV Urlaub in anderen Fällen
... übertragen. (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis ...
§ 17 SUrlV Besoldung
... Bezüge. (2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 10 oder des § 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu ...