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Änderung § 3 SUrlV vom 01.06.2008

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§ 3 SUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 3 SUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres


(Text neue Fassung)

§ 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres


vorherige Änderung

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.



Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.