Änderung § 8 AFuG 1997 vom 15.08.2013

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§ 8 AFuG 1997 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 8 AFuG 1997 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 108 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebühren festzulegen für

1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher Prüfung,

2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von Rufzeichen,

3. die Ausstellung von harmonisierten Prüfungsbescheinigungen,

4. die Rücknahme und die Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten Amtshandlungen sowie den Widerruf solcher Amtshandlungen,

5. die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und

6. die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber.



 
(heute geltende Fassung) 



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