Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 AFuG 1997 vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 53 TKMoG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie des AFuG 1997

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 AFuG 1997 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 5 AFuG 1997 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 53 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs


(Text alte Fassung)

(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehörde zugeteiltes Rufzeichen benutzen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteiltes Rufzeichen benutzen.

(2) Mit einem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.

(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in § 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.

(4) Eine Amateurfunkstelle darf

1. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und

2. nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten

betrieben werden.

(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.