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Änderung § 9 AFuG 1997 vom 01.12.2021

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§ 9 AFuG 1997 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 9 AFuG 1997 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 53 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

a) § 3 Abs. 3 oder

b) § 5 Abs. 4 Nr. 2

eine Amateurfunkstelle betreibt oder

2. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(Text alte Fassung)

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.

(Text neue Fassung)

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.