§ 9e Vorbehalt der Nachprüfung
1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, über Ausfuhrerstattungen oder über außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung erforderlich ist,
- 1.
- zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide über Vergünstigungen, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und
- 2.
- die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.
2Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1
- 1.
- bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
- 2.
- bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
3§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 9e MOG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 4. MOGÄndG ... Absatz 2 wird aufgehoben. 7. Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 9c eingefügt: „§ 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit ... 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 8, 9a, 9c , 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 ... Landesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. § 9c Vorbehalt der Nachprüfung Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ...
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes ... 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16" durch die Angabe „§§ 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e , 13, 15 und 16" ersetzt. 13. Nach § 9c wird folgender § 9d ... worden sind, ist ausgeschlossen." 14. Der bisherige § 9c wird § 9e und wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
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