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§ 34d - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 34d Löschungsfristen



(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie verarbeitet worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind.

(2) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 34d MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 103 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52
aktuellvor 23.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34d MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34d MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34e MOG Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen (vom 27.07.2022)
... der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. § 34d gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3045; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Artikel 2 MilchSonMaßGEG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... durch die Wörter „die Europäische Union" ersetzt. 4. Nach § 34d wird folgender § 34e eingefügt: „§ 34e Nutzung weiterer Daten bei ... der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. § 34d gilt entsprechend." 5. Der bisherige § 34e wird § ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 103 2. DSAnpUG-EU Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... verarbeitet und nutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt. 2. § 34d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, ...

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1. § 34d Löschungsfristen (1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden ...