§ 34f Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des
§ 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 anzupassen.
(3)
1Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist.
2Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Frühere Fassungen von § 34f MOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Sonstige
Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-ErzeugerorganisationendurchführungsverordnungV. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der DirektzahlungenV. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3045; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes ... einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. § 34e Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ... kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden." 26. Nach § 34e werden die Wörter „Sechster Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 7" ... wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34e Absatz 2) Betriebsdaten I. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach ...
Zitate in aufgehobenen TitelnMilchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)
V. v. 12.09.2016 BAnz AT 13.09.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Eingangsformel MilchVerBeihV ... auf Grund - des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 sowie des § 34e Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der ... der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 9b Absatz 1 und 5 sowie § 34e Absatz 1 und 3 eingefügt durch Artikel 1 Nummer 11 und 25 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 ...
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