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§ 44 - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 44 Übergangsregelungen



(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Regelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist, hinsichtlich der Vorschriften, die auf Grund des § 1 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, das Handelsklassengesetz in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Sachverhalte, die vor dem 23. Januar 2016 entstanden sind, ist § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Januar 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar.





 

Frühere Fassungen von § 44 MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... Wort „von" das Wort „besonderen" gestrichen. 32. Folgender § 44 wird angefügt: „§ 44 Übergangsregelungen (1) Bis zum ... gestrichen. 32. Folgender § 44 wird angefügt: „§ 44 Übergangsregelungen (1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in der am ... nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar." 33. Nach dem neuen § 44 wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § ...