Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 4 Ein- und Ausfuhr



Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes

1.
über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden oder wenn einer der Tatbestände des Artikels 78 Absatz 1 oder des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;

2.
über die Ausfuhr

a)
für das Verbringen von Marktordnungswaren, die Unionswaren sind, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union gehören,

b)
für die Überführung von Marktordnungswaren, die Unionswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung,

c)
für die Lieferung von Marktordnungswaren, soweit sie in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 MOG Übergangsregelungen (vom 23.01.2016)
... Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Bis zum Ablauf des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bruteier-Kennzeichnungsverordnung (BruteiKennzV)
V. v. 04.04.1973 BGBl. I S. 273; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
§ 2 BruteiKennzV Begleitpapier für Küken (vom 06.08.2011)
... nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes) in doppelter Ausführung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 2. BruteiKennzVÄndV
... die Angabe „Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008" und die Angabe „§ 4 Nr. 1 und 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen ... zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen" durch die Angabe „§ 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt. 4. § 4 ...

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 1 2. AgrarMRÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... 2. In § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ... 44 Übergangsregelungen (1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Bis zum Ablauf des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung
neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
§ 1 MilchFettAusfV Anwendungsbereich
... Gemeinschaft oder b) zur Ausfuhr - auch in Form von Butteroil - (§ 4 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der ...