§ 20 - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 20 Sicherheit


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. 2Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein. 3Die Sicherheit wird von der Marktordnungsstelle verwaltet.

(2) 1Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft die Marktordnungsstelle. 2Die Sicherheit verfällt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 642 m.W.v. 11. Mai 2019

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Frühere Fassungen von § 20 MOG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 642

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 MOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 642
Artikel 1 5. MOGÄndG Änderung des Marktorganisationsgesetzes
... des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt." 3. § 20 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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